1. Vermögen und Kapital
1.1 Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter [BWL 1112]
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1.1.1 Begriff, Merkmale, Systematisierung
c) Wirtschaftliches Eigentum
Vermögensgegenstand ist ein handelsrechtlicher Begriff. Im Steuerrecht wird hingegen von einem (positiven) Wirtschaftsgut gesprochen (vgl. § 240 HGB bzw. § 4 Abs. 1 EStG).
Eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Bilanzierung von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern kommt dem Merkmal "wirtschaftliches Eigentum" zu.
Als wirtschaftlicher Eigentümer eines Vermögensgegenstands gilt nach handels- und steuerrechtlicher Auffassung jener Kaufmann bzw. Unternehmer, dem über den Zeitraum der wirtschaftlichen Nutzungsdauer
zusteht und der die tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand so ausübt, dass dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu § 246 HGB und § 39 AO). |
Die Frage, wer wirtschaftlicher Eigentümer an einem Vermögensgegenstand ist, spielt auch beim Leasing von Wirtschaftsgüter eine wichtige Rolle:
Im Falle, dass der Leasingnehmer alle Chancen, aber auch alle Risiken trägt, die mit dem Einsatz des Leasinggutes verbunden sind, wird das Leasinggut dem wirtschaftlichen Eigentum des Leasingnehmers zugeordnet.1
Mit dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde auch im Geltungsbereich des HGB der Kreis der Vermögensgegenstände insofern erweitert, als dass es bilanzierungspflichtigen Unternehmen erlaubt ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (wie selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte, Eigenentwicklungen für Produkte und Verfahren u. a.) zu aktivieren.
Das bisherige Bilanzierungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB wurde in ein Bilanzierungswahlrecht gewandelt.
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