4.3 Erfolgsrechnung (GuV)

4.3.3 Umsatzkostenverfahren

 

e)  Vertriebskosten (Pos. 4)

Die Gliederung der weiteren Aufwendungen erfolgt beim Umsatzkostenverfahren nicht nach Inputgrößen wie Materialeinsatz, Personaleinsatz u. a., sondern nach den betrieblichen Funktionsbereichen.

Zu diesen Bereichen gehören - außer dem Herstellungsbereich (siehe Herstellungskosten) - vor allem der Vertriebsbereich (mit Vertriebskosten) und der Verwaltungsbereich (mit Verwaltungskosten).

Als Vertriebskosten sind alle Material-, Personal- und Abschreibungsaufwendungen sowie sonstige Aufwendungen auszuweisen, die im Vertriebsbereich des Unternehmens anfallen bzw. diesem zuzurechnen sind.

Im Einzelnen betrifft dies vor allem

  • Kosten der Läger für Fertigprodukte und Waren,
  • Aufwendungen für die Vertriebsabteilung und Verkaufsbüros sowie
  •  Kosten für Werbung, Marktforschung und sonstige Marketingaktivitäten.

Vertriebskosten sind grundsätzlich nicht aktivierbar. Daher ist beim Ausweis dieser Kosten der Bezug zur Absatzleistung ohne Bedeutung.

f) Verwaltungskosten (Pos. 5)

Alle Verwaltungsaufwendungen, die nicht der Pos. 2 (Herstellungskosten der Umsatzleistung) zugerechnet werden können, sind unter der Pos. 5 "Allgemeine Verwaltungskosten" zu dokumentieren.

Dies betrifft im Einzelnen Material-, Personal- und Abschreibungsaufwendungen sowie sonstige Aufwendungen, die dem Verursachungsprinzip folgend dem Verwaltungsbereich zuzurechnen sind. 

g) Sonstige betriebliche Erträge (Pos. 6)

Die Position "sonstige betriebliche Erträge" enthält alle Wertezuflüsse aus Anlageabgängen, aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung zu Forderungen, der Auflösung von Rückstellungen sowie aus Zuschreibungen auf das Anlage- und Umlaufvermögen, außer auf das Vorratsvermögen.

Werden im Unternehmen Eigenleistungen im Anlagevermögen aktiviert, dann ist es üblich, für die diesbezüglich entstandenen Aufwendungen einen betragsgleichen Ausgleichsposten unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" aufzunehmen.

h) Sonstige betriebliche Aufwendungen (Pos. 7) 

Da beim Umsatzkostenverfahren versucht wird, alle Aufwendungen verursachungsgerecht den Funktionsbereichen zuzurechnen, ist die Frage zu beantworten, was beim UKV nach als "sonstige betriebliche Aufwendungen" verbleibt.

In der Praxis werden unter dieser Position solche Aufwendungen erfasst wie

  • Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlage- bzw. des Umlaufvermögens (außer Vorräte),
  • Zuführungen zu Aufwandsrückstellungen (Instandhaltungsrückstellung unter Beachtung der Neuregelungen im § 249 HGB),
  • Einstellungen in Sonderposten mit Rücklagenanteil.

Zur Beachtung:
Der Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" nach dem UKV ist mit dem gleichnamigen Posten nach dem GKV nicht vergleichbar, da beim UKV große Teile der "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" der Pos. 5 (Allgemeine Verwaltungskosten) zugeordnet werden!