3.2 Einzahlungen, Einnahmen, Erlöse

3.2.2 Einnahmen

 

b) Begriffsbestimmung

Zum Sachverhalt "Einnahmen" kann Folgendes bestimmt werden:.

Die Einnahmen (einer Periode) umfassen sämtliche Einzahlungen der Periode, sofern sie nicht von Forderungsabnahmen oder Schuldenzunahmen begleitet sind, zuzüglich der periodenbezogenen Zunahme von Forderungen (aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Forderungen) und abzüglich der in der Periode eingegangenen Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen.

Einnahmen erhöhen das Geldvermögen des betreffenden Unternehmens, welches den aktuellen Zahlungsmittelbestand zuzüglich der bestehenden Forderungen und abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten einer Wirtschaftseinheit umfasst:


      Zahlungsmittelbestand
  +  Forderungen
  ./. Verbindlichkeiten

--------------------------------------
  = Geldvermögen

 

Im Steuerrecht werden Einnahmen als Güter definiert, die in Geld oder in Geldwert bestehen und die dem Steuerpflichten (gemäß den in § 2 Abs, 1 unter Nummer 4 bis 7 EStG) aufgeführten Einkunftsarten zufließen (vgl. § 8 Abs 1 EStG),

c) Buchen von Einnahmen

Im System der Buchführung eines Unternehmens sind Einnahmen (im oben definierten Sinne) entweder als

  • Zugang zum Bestand an Zahlungsmitteln in der "Kasse" oder als
  • Zugang zum Bestand an liquiden Mitteln auf dem Geschäftskonto "Bank" - jeweils bei Barzahlung - sowie als
  • Zugang zu Forderungen (aus Lieferungen und Leistungen bzw. sonstige Forderungen) bei bestehendem Zahlungsziel

(jeweils im SOLL) zu buchen.

Betrachten wir dazu zwei Beispiele:

Geschäftsvorfall Gvf 3:
Im Unternehmen PCX GmbH wird für einen Kunden eine kleinere Reparatur eines Geräts vorgenommen. Der Kunde hat die zugehörige Rechnung über 238,00 EUR (inkl. 19 % USt.) an der Kasse in bar zu bezahlen.


Der zugehörige  formale Buchungssatz würde lauten:

                                           Kasse  238,00 EUR an
                                                                             [Umsatzerlöse/Reparaturleistungen 200,00 EUR,
                                                                             [Umsatzsteuer 19 % 38.00 EUR].

Die Netto-Einnahme betragt damit 200,00 EUR.

                        

Geschäftsvorfall Gvf 4:
Der Gründer Max Muster hat seine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das I. Quartal des lfd. Geschäftsjahres beim zuständigen Finanzamt über das System ELSTER eingereicht.
Die in dieser Voranmeldung ausgewiesenen Daten beinhalten folgende Beträge:

    Umsatzsteuer (lt. Ausgangsrechnungen) = 12.500,20 EUR,
    Vorsteuer (lt. Eingangsrechnungen)       =  13.700,70 EUR..

Dies ergibt einen Vorsteuerüberhang von 1.200,50 EUR. Dies bedeutet, dass der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt eine Forderung (aus Vorsteuer) in Höhe von 1.200,50 EUR hat.

Der zugehörige formale Buchungssatz zu diesem Sachverhalt würde lauten:


    Sonstige Forderungen (Vorsteuer)  1.200,00 EUR an 
                                                                                          [Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer 1.200,50 EUR].

Dieser Forderungsbetrag ist sachlich eine Einnahme. Das Begleichen der Forderung durch das Finanzamt würde beim Unternehmer zu einer Einzahlung führen.

 

Die Beziehungen "Einzahlungen" zu "Einnahmen" sollen nachfolgend noch einmal mit einer Grafik verdeutlicht werden.