1.1   Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter

1.1.2  Wertansätze

 

c) Bewertungsmaßstab "Herstellungskosten"

Bei der Bewertung selbst erstellter Vermögensgegenstände ist die Zugangsbewertung zu Herstellungskosten vorzunehmen. Zu den selbst erstellten Vermögensgegenständen gehören insbesondere

   - unfertige und fertige Erzeugnisse und Leistungen (als Bestandteil des Vorratsvermögens),
   - ggf. Gebäude,
  - andere aktivierte Eigenleistungen (z. B. selbst erstellte Sondermaschinen) sowie
  - selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (nach Neufassung des § 248 Abs. 2 HGB).

Der handelsrechtliche Bewertungsmaßstab "Herstellungskosten" wird in § 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB wie folgt bestimmt:

"(2) 1Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
2Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.
3Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

(2a)
1Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2.
2Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.
3Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.
4Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

(3)
1Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. 2Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands."
.

 

Für die Ermittlung der Herstellungskosten nach HGB wird folgendes Rechenschema herangezogen:

Nr. Position Kommentar
1 Materialeinzelkosten Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sofern dieser Werteverzehr den hergestellten Vermögensgegenständen direkt zurechenbar ist
2 + angemessene Teile der Materialgemeinkosten i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 1
3 + Fertigungseinzelkosten Fertigungslöhne, die im Rahmen des Herstellungsprozesses anfallen und den Vermögensgegenständen direkt zurechenbar sind
4 + angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten sowie des Werteverzehrs des Anlagevermögens i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 3
5 + Sondereinzelkosten der Fertigung z. B. Kosten für Modelle und Spezialwerkzeuge, Lizenzgebühren, Materialprüfungskosten, soweit dieser Werteverzehr den hergestellten Vermögensgegenständen direkt zurechenbar ist.
6 = Herstellungskosten (Wertuntergrenze)  
7 + angemessene Teile von Verwaltungskosten sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen u. a. [Wahlrecht] i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 6
8 = Herstellungskosten (Wertobergrenze)   

Entsprechend dem Maßgeblichkeitsprinzip sind die handelsrechtlich ermittelten Herstellungskosten auch in die Steuerbilanz zu übernehmen (siehe hierzu § 5 Abs. 1 EStG sowie Herstellungskosten).

Hinsichtlich der Bewertung von selbst erstellten Gütern des Anlage- bzw. Umlaufvermögens sind gleichfalls planmäßige und - bei Vorliegen außergewöhnlich hoher Wertminderungen - auch außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um zum Bilanzstichtag zu einem richtigen Ausweis der Vermögenslage eines Unternehmens zu belangen. Dies führt zum Begriff der fortgeführten Herstellungskosten. Die Ermittlung der fortgeführten Herstellungskosten ist analog zur Ermittlung fortgeführter Anschaffungskosten  vorzunehmen.