1.1   Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter

1.1.2  Wertansätze

 

d) Bewertungsmaßstab "Beizulegender Zeitwert"

In § 253 HGB wurde mit Inkrafttreten des BilMoG ein neuer Bewertungsmaßstab eingeführt. Dazu heißt es im neuen Abs. 4 in § 255 HGB:

"(4) 1Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. 2Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen.
3
Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. 4Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3."

 

Der Terminus "beizulegender Zeitwert" entspricht inhaltlich dem IFRS-Wertansatz des "fair value".

Als "fair value" ist nach IAS 16.6 jener Betrag zu verstehen, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht wird.
Speziell sind die "zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumente" (nur bei Kreditinstituten!) nach dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (vgl. § 340 e Abs. 2 HGB).:

e) Bewertungsmaßstäbe "Teilwert" und "Wiederbeschaffungskosten"

Der Bewertungsmaßstab "Teilwert" wird im Steuerrecht verwendet, vornehmlich zur Bewertung von Einlagen und Entnahmen sowie auch bei Folgebewertungen.

Der Teilwert ist jener Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

 

Dem Teilwert liegt somit die Annahme zugrunde, dass ein Unternehmen/Betrieb als Ganzes an einen Dritten veräußert wird.
Solange eine solche Veräußerung jedoch noch nicht stattgefunden hat, kann der Teilwert für positive und negative Wirtschaftsgüter nur geschätzt werden.
Um eine derartige Schätzung zu erleichtern, wird von folgenden Teilwertvermutungen ausgegangen:1

  • Zum Anschaffungszeitpunkt und kurze Zeit danach entspricht der Teilwert eines Wirtschaftsgutes den Anschaffungskosten lt. Buchführung.
  • In einem späteren Zeitpunkt entspricht der Teilwert a) bei nicht abnutzbaren Anlagegütern den Anschaffungskosten und b) bei abnutzbaren Anlagegütern den um die jeweilige lineare AfA verminderten Anschaffungskosten.
  • Ändern sich jedoch die Preise, treten an Stelle der Anschaffungskosten die Wiederbeschaffungskosten.
  • Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten.
  • Bei selbst erstellten Wirtschaftsgütern treten an die Stelle der Anschaffungskosten die jeweiligen Herstellungskosten

 

Als Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten gilt der Anschaffungswert eines Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt seiner Wiederbeschaffung. Dies sind die Anschaffungskosten zum Bilanzstichtag zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten.
Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen sind die Abschreibungen bei den Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten zu beachten.
Die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten bilden die Obergrenze des Teilwertes.
Falls Wirtschaftsgüter nicht wieder beschafft werden können, wird als untere Grenze des Teilwertes der mögliche Nettoveräußerungswert (ohne Umsatzsteuer) des betreffenden Wirtschaftsgutes angesetzt.

     

1  Siehe hierzu auch:

 BORNHOFEN, M./BORNHOFEN, M. C.: Buchführung 1. Springer Gabler Verlag, Wiesbaden.

 COENENBERG, A. G. u. a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart..