4.2 Gewinn

4.2.2 Differenzierter Ergebnisausweis

 

d)  Außerordentliches Ergebnis, Ergebnis vor Ertragsteuern

Aufwendungen und Erträge, die nicht im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Unternehmens entstehen, werden im außerordentlichen Ergebnis saldiert. 

Als außerordentliches Ergebnis wird der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen bezeichnet.
Es handelt sich hier um Erträge und Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sind und die in Regel auf ungewöhnliche, nicht ständig wiederkehrende Sachverhalte zurückzuführen sind.

 

Grundlage für die Ermittlung des außerordentlichen Ergebnisses bildet folgendes Schema:

Nr. Position Anmerkungen
1 Sonstige betrieblicher Erträge Zu erfassen sind Erträge, die nicht dem ordentlichen Betriebsergebnis zuzurechnen sind.
Hierzu können periodenfremde Erträge aus Nebengeschäften des Unternehmens sowie Liquidations- und Bewertungserfolge in Bezug auf den Abgang von Vermögensgegenständen (Aufdecken sog. stiller Reserven) gezählt werden.
2 ./. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten Dies betrifft Abschreibungen auf RHB-Vorräte (z. B. Verluste wegen Brand einer Lagerhalle), Abschreibungen auf Forderungen (Insolvenz eines Kunden),  Diebstahl von Bargeld u. a.
3 ./. Außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen Hierunter fallen Abschreibungen auf Grundstücke (z. B. wegen Aufdecken von Altlasten), Abschreibungen auf Maschinen und Anlagen infolge einer Havarie u. a.
4 ./. Sonstige betriebliche Aufwendungen Zu erfassen sind Aufwendungen, die nicht dem ordentlichen Betriebsergebnis zuzurechnen sind.
Hierzu können periodenfremde Aufwendungen aus Nebengeschäften des Unternehmens, Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens u. a. gezählt werden.
5 + Außerordentliche Erträge Hierzu zählen Zuschüsse ohne Gegenleistungspflicht, Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, Gewinne aus dem Verkauf eines Betriebsteiles u. a.
6 ./. Außerordentliche Aufwendungen Hier sind Verluste aus außergewöhnlichen Schadensfällen, Verluste bei der Veräußerung eines Betriebsteils oder einer Beteiligung und dgl. aufzunehmen.
7 = Außerordentliches Ergebnis  

 

Hinweis:
Wird das außerordentliche Ergebnis dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hinzugerechnet, erhalten wir ein "Ergebnis vor Ertragsteuern".

Dieses Ergebnis wird in der Praxis von Unternehmen gern für Periodenvergleiche der Ergebnisentwicklung herangezogen, weil die Wirkungen von Veränderungen im Steuerrecht (in Bezug auf Steuern vom Einkommen und vom Ertrag) ausgeklammert werden.