4.2 Gewinn

4.2.2 Differenzierter Ergebnisausweis

 

b)  Betriebsergebnis

Zur Kennzahl "Betriebsergebnis" kann folgende Bestimmung vorgenommen werden:

Als Betriebsergebnis wird der Saldo aus den regelmäßig anfallenden Erträge und Aufwendungen aus der Erstellung und marktlichen Verwertung von Erzeugnissen und Leistungen eines Unternehmens bezeichnet.

Es repräsentiert den nachhaltigen Betriebserfolg der Geschäftigkeit von Unternehmen im Vollzug des Kreislaufs des Umsatzprozesses entsprechend dem satzungsmäßig bestimmten Unternehmenszweck.

 

Das Betriebsergebnis kann nach folgendem Schema relativ genau ermittelt werden:

Nr. Position Anmerkungen
1 Umsatzerlöse Als Umsatzerlöse sind gem. den Bestimmungen in § 277 Abs. 1 HGB die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Tätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnisse und Waren sowie aus der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen - unter Abzug von Erlösschmälerungen (Skonti, Rabatte u. a.) sowie der Umsatzsteuer - auszuweisen.
Im Hinblick auf die Gewinnermittlung gilt das Realisationsprinzip (Gefahrenübergang an den Kunden mit zugehöriger Ausgangsrechnung), unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung durch den Kunden. Dies bedeutet, dass die unter "Forderungen aLuL" ausgewiesenen Beträge mit als Umsatzerlöse zählen, während Vorauszahlungen von Kunden unter "erhaltene Anzahlungen" außerhalb der Gewinnermittlung abzusetzen sind.
2 + - Bestandsänderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen als Differenz der Bilanzansätze zu Beginn und am Ende einer Rechnungsperiode, bewertet zu Herstellungskosten ("Bestandsleistung"). Vgl. § 277 Abs. 2 HGB.
Bestandsminderungen werden von den Umsatzerlösen subtrahiert, denn die Leistung für diese Erzeugnisse in Vorperioden erbracht wurden.
Bestandserhöhungen sind den Umsatzerlösen hinzuzurechnen, da sie Leistungen der abzurechnenden Periode darstellen.
Zu Beachtung: Bestandsveränderungen bei Waren sind unter der Position 5a (Aufwendungen für bezogene Waren) zu erfassen.
3 + andere aktivierte Eigenleistungen Vermögenszugang aus selbsterstellten Anlagen, aus selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten (aktivierbare Entwicklungskosten gem. § 255 Abs. 2a HGB) sowie aus Großreparaturen, die mit eigenem Personal durchgeführt wurden, stets aktivbewertet zu Herstellungskosten.
4 + sonstige betriebliche Erträge Umsatzerlöse aus betriebsleistungsfremden Umsätzen, aus Schadenersatzleistungen u. a., Erträge aus Sozialeinrichtungen des Unternehmens u. a., soweit diese nicht den "außerordentlichen Erträgen" zuzurechnen sind.
Die hier zugerechneten Erträge dürfen nicht auf Bewertungs- bzw. Liquidationsergebnissen (wie z. B. aus dem Abgang von Vermögensgegenständen oder aus Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens) beruhen.
5a ./. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren Es ist üblich, als "Materialaufwand" den Verbrauch an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (RHB) sowie an bezogenen Waren sowohl im Fertigungsbereich als auch im Verwaltungs- und Vertriebsbereich eines Unternehmens zu erfassen.
Berechnung:

       Angangsbestand an RHB, Waren
    + Zugänge an RHB, Waren
   ./. Endbestand an RHB, Waren
    = Materialverbrauch.
5b ./. Aufwendungen für bezogene Fremdleistungen Laut Rechnungen für Inanspruchnahme von  Fremdleistungen für die eigene Leistungserstellung.
6a ./. Löhne und Gehälter Hierzu zählen alle Geld- und Sachleistungszuflüsse an Mitarbeiter eines Unternehmens, die als Arbeitsentgelt (brutto!) anfallen, unabhängig davon, wann die eigentliche Zahlung erfolgt.
6b ./. Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung Dies betrifft alle Abgaben, die ein Unternehmen als Arbeitgeber im Sinne von gesetzlichen Pflichtabgaben zu leisten hat (Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegversicherung, Beiträge zur Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft).
7 ./. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen Planmäßige Abschreibungen und Wertminderungen bei immateriellen Vermögengegenständen und bei Sachanagen laut Abschreibungsrechnung im Anlagenspiegel.
Außerplanmäßige Abschreibungen und Wertminderungen sind dem außerordentlichen Aufwand zuzurechnen.
8 ./. Sonstige betriebliche Aufwendungen Sammelposten, dem alle Aufwendungen betrieblicher Art zuzurechnen sind, die nicht bereits unter den Positionen 5, 6 und 7 erfasst wurden.
Hierzu zählen Werbekosten, Ausgangsfrachten, Kommunikationskosten, Gebühren und dgl.
Außerordentliche betriebliche Aufwendungen sind hier nicht aufzunehmen.
9 ./. Sonstige Steuern Dies betrifft die Grundsteuer, die Kfz-Steuer, Mineralölsteuer u. a.
10 = Ordentliches Betriebsergebnis  

 

Fasst man die Beträge unter den Positionen 1 bis 4 als betriebliche Leistung und die Beträge unter den Position 5 bis 9 als Kosten zusammen, dann gelangt man zu der auch gültigen Definition des Betriebsergebnisses im Sinne

  Betriebsergebnis = Leistung ./. Kosten.