4.3 Erfolgsrechnung

4.3.2 Gesamtkostenverfahren

 

g)  Materialaufwand (Pos. 5)

Nach § 275  Abs. 2 Pos. 5 HGB ist beim Ausweis des periodenbezogenen Materialaufwands zwischen

    a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren und
    b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

zu unterscheiden.

Unter diesen Positionen sollten nur jene Aufwendungen einbezogen werden, die kongruent zu den genannten Ertragspositionen sind.

Dies bedeutet, dass der im Verwaltungs- und Vertriebsbereich anfallende Materialverbrauch nicht hier, sondern unter den "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" auszuweisen ist. Allerdings gibt es auch Auffassungen derart, dass unter dem Materialaufwand (§ 275 Abs. 2, Pos. 5 HGB) der gesamte Materialverbrauch des Fertigungs-, Verwaltungs- und Vertriebsverbrauchs auszuweisen ist.

Zu beachten ist, dass als Materialaufwand nicht nur der mengenmäßige Verbrauch an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und bezogenen Waren zu erfassen ist, sondern dass hier auch die unternehmensüblichen Inventur- und Bewertungsdifferenzen (Qualitätsverluste, rückläufige Marktpreise) mit auszuweisen sind.
Für den Wertansatz sind Einstandspreise (Einzelbewertung), Durchschnittspreise oder auch Festwerte zu verwenden (siehe Kapitel 5 dieser Lernsoftware).

h)  Personalaufwand (Pos. 6)

Der Ausweis des Personalaufwands ist nach § 275 Abs. 2 Pos. 6 HGB getrennt nach

   a) Löhnen und Gehältern und
   b) sozialen Abgaben und sozialen Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

vorzunehmen.

Unter "Löhne und Gehälter" sind alle Geld- und bewerteten Sachleistungen an Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens auszuweisen, soweit sie im abzurechnenden Geschäftsjahr als Bruttobezüge des Arbeitsentgelts angefallen sind.
Aber auch die an Mitarbeiter gezahlten Nebenbezüge (wie Prämien für Verbesserungsvorschläge), Abfindungen, gewährte Sachleistungen u. a. sind unter "Löhne und Gehälter" auszuweisen.

Die Aufwendungen für soziale Abgaben betreffen die gesetzlichen Pflichtabgaben des Unternehmers als Arbeitgeber zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bzw. zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).
Ferner sind unter Pos. 6b die Aufwendungen für Altersversorgung wie Pensionszahlungen, Zuführungen zu Pensionsrückstellungen bzw. Zuweisungen zu Unterstützungs- und Pensionskassen auszuweisen. Auch Aufwendungen für zu zahlende Vorruhestandsgelder gehören in die Pos. 6b, da sie sachlich kein Arbeitsentgelt darstellen.

i)  Abschreibungen (Pos. 7)

Beim Ausweis von Abschreibungen und Wertminderungen des Vermögens ist nach § 275 Abs. 2 HGB zunächst zu unterscheiden zwischen

  a) planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen, das immaterielle Anlagevermögen sowie auf die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens sowie

  b) Abschreibungen (= Wertminderungen) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens sind hingegen im Bereich "Finanzaufwendungen" (siehe § 275 Abs. 2 Pos. 12 HGB) auszuweisen.
In Bezug auf außerplanmäßige Abschreibungen sind die Regelungen in den §§ 253,  277 HGB zu beachten. Erläuterungen hierzu sind in den Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmen.