4.3 Erfolgsrechnung (GuV)

4.3.3 Umsatzkostenverfahren

 

i)  Betriebsergebnis

Auch nach dem Umsatzkostenverfahren lässt sich als Zwischenergebnis ein Betriebsergebnis ermitteln. Obwohl sich das Umsatzkostenverfahren vom Gesamtkostenverfahren in der Gliederung der Zurechnungen von Erträgen und Aufwendungen unterscheidet, muss der Rechenweg bei beiden Verfahren in der Position "Betriebsergebnis" zum gleichen Resultat führen.

Ermittlung:

1 Umsatzerlöse (zu Verkaufspreisen)
2 ./. Umsatzkosten (zu Herstellungskosten)
3 = Bruttoergebnis vom Umsatz
4 ./. Vertriebskosten
5 ./. allgemeine Verwaltungskosten
6 + sonstige betriebliche Erträge
7 ./. sonstige betriebliche Aufwendungen
8 = Betriebsergebnis

                             

k) Weitere Positionen (Pos. 8 bis 19)

Die Vorgaben in § 275 Abs. 3 HGB für die Gliederung der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) entsprechen im Finanzbereich, im außerordentlichen Bereich sowie im Bereich Steuern inhaltlich den Vorgaben nach § 275 Abs. 2 HGB für das Gesamtkostenverfahren (GKV).

Dies gilt somit auch für die Ermittlung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag).