2.3   Bilanzierung

2.3.3   Bilanzierungsgebote, Bilanzierungsverbote, Wahlrechte 

 

b) Bilanzierungsverbote

Unter dem Bilanzierungsverbot ist das handels- und/oder steuerrechtliche Verbot der Bilanzierung von bestimmten Vermögensgegenständen oder Schulden eines Unternehmens zu verstehen.

 

Folgende Sachverhalte werden hierzu im HGB explizit aufgeführt:

  • Aktivierung von Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Eigenkapitalbeschaffung (§ 248 Abs. 1 HGB),
  • Aktivierung von Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 2),
  • Passivierung von nicht in § 249 Abs. 1 HGB aufgeführten Rückstellungen.

Dagegen wurde mit Wirksamwerden des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände aufgehoben und nunmehr zu einem Wahlrecht gewandelt (siehe § 248 Abs. 2 HGB). Steuerrechtlich besteht hierzu jedoch weiterhin ein Aktivierungsverbot.

Über den Grundsatz der Maßgeblichkeit gelten handelsrechtliche Bilanzierungsverbote auch für die Steuerbilanz

 

b) Bilanzierungswahlrechte

Unter Bilanzierungswahlrechten sind vom Gesetzgeber für bilanzierungspflichtige Unternehmen eingeräumte Wahlmöglichkeiten zur Aktivierung bestimmter Vermögensgegenstände und/oder Passivierung bestimmter Schulden zu verstehen.
Demzufolge ist zwischen einem Aktivierungs- und einem Passivierungswahlrecht zu unterscheiden.

Durch die Wahrnehmung gesetzlich erlaubter Bilanzierungswahlrechte kann die Höhe des ausgewiesenen Vermögens, der Schulden und des Erfolges (Gewinn bzw. Verlust) eines Unternehmens beeinflusst werden. Daher können derartige Wahlrechte als Instrument der Bilanzpolitik eingesetzt werden..

 

Beispiele für handelsrechtliche Wahlrechte:

Nr. Sachverhalt Alternative 1 Alternative 2
1 Aktivierung eines Disagios (§ 250 Abs. 3 HGB) Aktivierung und sukzessive Abschreibung über die Laufzeit des Darlehens. Sofortabschreibung im Jahr der Aufnahme eines Darlehens.
2 Aktivierung abnutzbarer beweglicher Güter des Anlagevermögens als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Sofortabschreibung der GWG, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) der GWG im Bereich "> 150 EUR und < 410 EUR" liegen (mit Bezug auf § 6 Abs. 2 EStG). Bildung eines Sammelpostens für GWG und der Abschreibung des Sammelpostens über fünf Jahre, wenn die AHK im Bereich "> 250 EUR und <= 1.000 EUR" liegen (mit Bezug auf § 6 Abs. 2a EStG).
3 Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB) Aktivierung unter Beachtung der hierfür nicht gelassenen Positionen nach § 248 Abs. 2 HGB keine Aktivierung
4 Passivierung von Pensionsverpflichtungen, die vor dem 1.1.1987 entstanden sind. Passivierung derartiger Verpflichtungen keine Passivierung

 

Zur Beachtung:
Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit sind die in der Handelsbilanz (nach Handelsrecht) vorgenommenen Ansätze in gleicher Weise in die Steuerbilanz (nach Steuerrecht) zu übernehmen.

Hinsichtlich der Bilanzierungswahlrechte nach HGB ist jedoch Folgendes zu beachten:

  • Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte führen in der Steuerbilanz zu Aktivierungspflichten.
  • Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte führen in der Steuerbilanz zu Passivierungsverboten.

Ansonsten gilt:
Gibt es ein handelsrechtliches Wahlrecht, dass steuerrechtlich jedoch verbindlich anders geregelt ist, dann kann das Wahlrecht in der Handelsbilanz unabhängig von dem Ansatz in der Steuerbilanz ausgeübt werden.

Zu beachten ist ferner, dass im zweiten Aufgabengebiet der Bilanzierung, d. h. bei der Bewertung von Vermögen und Schulden, weitere Wahlrechte in Anspruch genommen werden können, wobei es auch hier Unterschiede zwischen den entsprechenden handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften gibt.