1. Vermögen und Kapital
1.1 Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter [BWL 1122]
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1.1.2 Wertansätze
c) Bewertungsmaßstab "Fortgeführte Anschaffungskosten"
Aufgabe und Ziel der Bewertung von Vermögensgegenständen ist es, eine zu einem konkreten Stichtag (z. B. Bilanzstichtag) sachgerechte Darstellung der Vermögenslage eines Unternehmens zu sichern.
Dies ist besonders dann wichtig, wenn Vermögensgegenstände einem Werteverzehr unterliegen. Ein solcher Werteverzehr wird vor allem durch Abschreibungen erfasst und reflektiert, in deren Wirkung die Wertansätze in den betreffenden Bilanzpositionen gemindert werden.
Die um Abschreibungen geminderten historischen (zum Anschaffungszeitpunkt gültigen) Anschaffungskosten werden zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Für die Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten wird folgendes Rechenschema herangezogen:
Position | Kommentar | |
historische Anschaffungskosten bzw. fortgeführte Anschaffungskosten zum Bilanzstichtag der Vorperiode [EUR] | lt. Anlagespiegel | |
./. | planmäßige Abschreibung im Geschäftsjahr [EUR/a] | berechnet unter Anwendung zulässiger Abschreibungsverfahren (lineare Abschreibung, Leistungsabschreibung u. a.) |
./. | außerplanmäßige Abschreibung [EUR/a] | nur dann, wenn zum Bilanzstichtag Gründe für einen außerplanmäßigen Werteverlust vorliegen |
= | fortgeführte Anschaffungskosten |
Bei einer planmäßigen Abschreibung - als Vorgang - werden die Anschaffungskosten abnutzbarer Gegenstände des Anlagevermögens planmäßig über deren Nutzungsdauer verteilt (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 1, 2 HGB).1
Der Teil der Anschaffungskosten, der dabei auf ein Geschäftsjahr entfällt, wird handelsrechtlich Abschreibung (= Wertminderung und Aufwandsgröße) und steuerrechtlich Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt.
Außerplanmäßige Abschreibungen sind dann vorzunehmen, wenn der Werteverzehr bei einem Vermögensgegenstand von der betriebsgewöhnlichen Abnutzung abweicht. Dies kann technische Ursachen (z. B. Havarie bei einer Maschine, Brand in einem Lagerhaus), aber auch wirtschaftliche Ursachen (Einfluss des technischen Fortschritts, Preisverfall bei Immobilien und dgl.) haben.
Um die Höhe notwendiger außerplanmäßiger Abschreibungen bei nicht abnutzbaren und bei abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens sowie bei Gütern des Umlaufvermögens zu bestimmen, werden notwendiger Vergleichsmaßstäbe (z. B. beizulegender Zeitwert, Marktpreise) herangezogen.
Liegen diese Vergleichswerte unter den zum Bilanzstichtag bislang gültigen fortgeführten Anschaffungskosten, dann besteht bei Vermögenswerten des Umlaufvermögens eine Abschreibungspflicht (im Sinne des strengen Niederstwertprinzips, vgl. § 253 Abs. 4 HGB), während bei Vermögenswerten des Anlagevermögens eine solche Pflicht nur dann besteht, wenn es sich voraussichtlich um eine dauerhafte Wertminderung handelt (gemildertes Niederstwertprinzip, vgl. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB).
Eine Ausnahme bilden hier Finanzanlagen (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).
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