4. Wertschöpfung, Gewinn, Rentabilität, Deckungsbeitrag
4.3 Erfolgsrechnung (GuV) [BWL 4330]
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4.3.3 Umsatzkostenverfahren
a) Merkmale
Das Umsatzkostenverfahren (UKV) ist eine Absatz-Aufwands-Rechnung. Dies bedeutet, dass im Bereich des Betriebsprozesses den in einer Periode T erzielten Erlösen aus Umsatz jene Herstellungskosten gegenübergestellt werden, die genau für diese Umsätze aufgewendet wurden, unabhängig davon, in welcher Periode diese Kosten angefallen sind. Der Saldo aus "Umsatzerlösen" und "Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen" liefert ein Bruttoergebnis aus Umsatz. |
Bestandsänderungen sowie andere aktivierte Eigenleistungen werden beim Umsatzkostenverfahren explizit nicht ausgewiesen, da diese Positionen keine oder noch keine Erlöse bewirkt haben.1
Das Umsatzkostenverfahren unterscheidet sich vom Gesamtkostenverfahren nur im Bereich des Betriebsprozesses, wobei das Betriebsergebnis bei beiden Verfahren zum gleichen zahlenmäßigen Resultat führt!
b) Umsatzerlöse (Pos. 1)
Für die Bestimmung der Umsatzerlöse gelten die Aussagen, die auf Seite BWL 4320 zum Gesamtkostenverfahren gemacht wurden:
Als Umsatzerlöse gelten die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung jener, für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens, typischen Erzeugnisse und Waren sowie typischer Dienstleistungen, jeweils nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer.
Bestimmend für den Ausweis erzielter Erlöse als Umsatzerlöse ist wiederum der Betriebszweck des Unternehmens.
Erträge aus betriebsfremden Umsatzgeschäften (z. B. aus Kantinengeschäften, aus der Vermietung von Werkswohnungen und dgl.) sind keine Umsatzerlöse im hier definierten Sinne.
Umsatzerlöse sind des Weiteren stets netto, also nach Abzug von Skonti, Boni sowie nach Abzug der Umsatzsteuer auszuweisen.
Zu beachten ist, dass die im Prozess der Leistungsverwertung getätigten Geschäfte erst nach Erbringung und Abrechnung der entsprechenden Lieferung und Leistung als umsatzwirksam erbracht gelten und dies trifft ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (an den Abnehmer, Kunden) zu (handelsrechtliches Realisationsprinzip).
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen stellen somit keine Umsatzerlöse dar!
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