2.1   Inventur und Inventar

2.1.1   Inventur

 

b) Pflichten des Kaufmanns

Die handelsrechtliche Inventurpflicht wird in § 240 HGB wie folgt bestimmt:

"(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2) Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahres darf 12 Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken."

 

In analoger Weise wird die Inventurpflicht auch in § 141 AO aus der Sicht des Steuerrechts bestimmt.

Somit gilt:
Buchführungspflichtige sind Inventurpflichtige.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Aufstellung eines Inventars besteht nach § 241a HGB für Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen die zur Zeit gültigen Schwellwerte für Umsatz (> 600.000 EUR) und Jahresüberschuss (> 60.000 EUR) nicht überschreiten.

c) Inventurbegriff

Zum Inhalt und den Ergebnissen einer Inventur ist Folgendes auszuführen: 

Unter Inventur ist der Vorgang der mengen- und wertmäßigen Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und der Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag zu verstehen.
Je nach Art der Inventur wird zwischen a) einer körperlichen Inventur und b) einer reinen Buchinventur unterschieden.

Körperliche Inventur bedeutet die mengenmäßige Aufnahme aller körperlichen Vermögensgegenstände/ Wirtschaftsgüter durch Zählen, Messen, Wiegen, aber auch Schätzen mit nachfolgender Bewertung der ermittelten Mengen in EUR.

Unter Buchinventur versteht man dagegen die Aufnahme der nichtkörperlichen Vermögensgegenstände/ Wirtschaftsgüter wie Forderungen, Bankguthaben und dgl. sowie der Schulden der Wirtschaftseinheit auf der Grundlage von Belegen und anderer Aufzeichnungen.

Eine Inventur ist - wie oben dargestellt - jeweils zu Beginn des Gewerbes sowie jeweils zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen.

 

Die Durchführung von Inventuren erfordert eine gründliche Vorbereitung, denn eine Inventur verursacht erheblichen Aufwand, sie kann den Geschäftsbetrieb des Unternehmens unterbrechen und im Nachhinein zu noch mehr Aufwand führen, wenn die Vorbereitung liederlich war.