4.3 Erfolgsrechnung

4.3.1 Inhalt, Aufgaben, Verfahren

 

a)  Pflicht zur Aufstellung einer GuV

Die Pflicht zum Aufstellen einer Gewinn- und Verlustrechnung wird für alle Kaufleute in § 242 Abs. 2, 3 HGB wie folgt bestimmt:

Der Kaufmann ".. hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß".

 

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Aufstellung einer GuV besteht nach § 241a HGB auch hier wieder für Einzelkaufleute, die mit ihrem Unternehmen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die beiden Schwellwerte Umsatz (= 600.000 EUR) und Gewinn (= 60.000 EUR) nicht überschreiten. Im Falle einer Neugründung eines Unternehmens entfällt diese Pflicht schon dann, wenn am ersten Abschlusstag die Schwellwerte nicht überschritten wurden.

Aufbau und Gliederung einer GuV ist - wie bei der Bilanz - davon abhängig, welche Rechtsform und welche Größe das betreffende Unternehmen aufweist.

Dabei ist wiederum die Unterscheidung zwischen

  • Personenunternehmen (Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Personen, die nach § 141 AO buchführungspflichtig sind, aber nicht dem Publizitätsgesetz unterliegen) und

  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie den Kapitalgesellschaften gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften) besondere Bedeutung.

Die Bestimmungen im § 242 Abs. 2, 3 HGB gelten- wie betont - für alle Kaufleute (Personenunternehmen wie Kapitalgesellschaften), während die handelsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben für das Erstellen einer GuV durch Kapitalgesellschaften in den §§ 275 bis 277 HGB enthalten sind:

"Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen." [§ 275 Abs. 1 HGB].

 

Dabei sind die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften eingeräumten Erleichterungen (§ 276 HGB) sowie die für alle Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV-Rechnung nach § 277 HGB zu beachten.

Personenunternehmen (Einzelkaufmann, OHG, KG usw.) haben bei der Erstellung der GuV-Rechnung die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Eine verbindliche Gliederung der GuV-Rechnung ist für diese Unternehmen nicht vorgegeben.
In der Praxis richten sich diese Unternehmen jedoch weitgehend an die für Kapitalgesellschaften vorgegebene Gliederung der GuV-Rechnung. .