4.3 Erfolgsrechnung

4.3.2 Gesamtkostenverfahren

 

k)  Sonstige betriebliche Aufwendungen (Pos. 8)

Für den Ausweis von betrieblichen Aufwendungen, die nicht unter Pos. 5 (Materialaufwand), Pos. 6 (Personalaufwand) oder Pos. 7 (Abschreibungen) fallen, ist nach § 275 Abs. 2 HGB ein Sammelposten (Nr. 8) vorgesehen. Hiervon ausgenommen sind jedoch außerordentliche Aufwendungen.

Unter der Pos. 8 sind jedoch auch jene Aufwendungen auszuweisen, die im Finanzbereich anfallen und nicht unter die Pos. 12 (Abschreibungen auf Finanzanlagen) bzw. Pos. 13 (Zinsen und ähnliche Aufwendungen) fallen.

Zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zählen insbesondere

  • Raumkosten, Miete, Pachten,
  • Versicherungen,
  • Lagerungskosten,
  • Werbeaufwendungen,
  • Büromaterial,
  • Kommunikationskosten (Telefon, Fax, Internet),
  • Gebühren,
  • Ausbildungskosten, Bewirtungskosten, Betreuungskosten,
  • Kosten des Aufsichtsrats (Tantiemen) und der Gesellschafterversammlung,
  • Kosten des Geldverkehrs,
  • Zuschüsse zu Kantinen,
  • Abwertungsverluste bei Valutaverbindlichkeiten u. a.

Ferner sind als sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen:

  • Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens,
  • Verluste aus Wertminderungen oder dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens (außer Vorräte), sowie
  • Verluste aus Einstellungen in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen.1

l)  Betriebsergebnis

Obgleich ein Ausweis des Betriebsergebnisses nicht im Gliederungsschema der GuV-Rechnung nach � 275 HGB vorgesehen ist, wird in der Praxis auf die Angabe dieses Ergebnisses (mit Bezug auf die Kosten- und Leistungsrechnung) gro�en Wert gelegt.
Hierzu kann folgende Rechnung aufgemacht werden:

1 Umsatzerlöse (zu Verkaufspreisen)
2 + - Bestandsänderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen/Leistungen (zu Herstellungskosten)
3 + andere aktivierte Eigenleistungen (zu Herstellungskosten)
4 + sonstige betriebliche Erträge
5 ./. Materialaufwand
6 ./. Personalaufwand
7 ./. Abschreibungen
8 ./. sonstige betriebliche Aufwendungen
9 = Betriebsergebnis


Kapitalgesellschaften nutzen für den Ausweis des operativen Ergebnisses (als Ergebnis des Betriebsprozesses) jedoch meist die

  • Kennzahl EBIT (Earnings Before Interest and Taxes) als "Ergebnis vor Zinsen und Steuern" sowie im Weiteren auch

  • die Kennzahl EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) als "Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen".2

                      

1, 2 Siehe hierzu auch:

COENENBERG, A. G. u. a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, a. a. O.