2. Bilanz und Bilanzierung
2.1 Inventur und Inventar [BWL 2112]
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2.1.1 Inventur
d) Inventurdurchführung: Grundsätze
Bei der Durchführung einer Inventur sind eine Reihe von Grundsätzen zu beachten:1
♦ Grundsatz der Vollständigkeit
Entsprechend § 240 Abs. 1 HGB sind die Vermögensgegenstände und die Schulden des Unternehmens zum Inventur-/Bilanzstichtag vollständig zu erfassen. Es sind somit alle Vermögensgegenstände und alle Schulden aufzunehmen, für die Aktivierungs- bzw. Passivierungspflicht besteht.
Darüber hinaus aber auch alle Positionen, bei denen ein Wahlrecht besteht.
EEs sind ferner solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, die bereits voll abgeschrieben sind (Erinnerungswert 1,00 EUR) bzw. auch alle geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG).
♦ Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung
In Zweifelsfällen ist die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Unternehmen nach dem wirtschaftlichen, nicht nach dem juristischen Eigentum vorzunehmen.
Daher gilt::
- Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt sind beim Erwerber (Kauf auf Ziel),
- Gegenstände der Sicherungsübereignung sind beim Sicherungsgeber und
- Gegenstände unter Treuhand sind beim Treuhandgeber
zu inventarisieren.
Zu den Schulden gehören nicht nur zivilrechtliche Schulden, sondern auch Verpflichtungen, die sich aus Rückstellungen begründen (z. B. unterlassene Reparatur, Kosten des Jahresabschlusses u. a.).
♦ Grundsatz der Richtigkeit, Klarheit und Nachprüfbarkeit
Es gilt der Grundsatz der Einzelerfassung sowie der Grundsatz der Einzelbewertung. Körperliche Vermögensgegenstände sind nach Menge, Wert und Qualität zu erfassen und zu bewerten. Die Anwendung anerkannter Vereinfachungsverfahren ist zulässig. Die Inventur muss zu solchen Ergebnissen führen, dass das Inventar eine übersichtliche, verständliche und glaubwürdige Darstellung des Vermögens und der Schulden des Unternehmens liefert.
Die Zuordnung der Inventarpositionen zu Bilanzpositionen muss eindeutig und nachvollziehbar sein. Dies gilt auch für Wertansätze! Es dürfen keine Manipulationen vorgenommen werden.
♦ Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Die gestellten Anforderungen an die Genauigkeit der Inventurergebnisse müssen hinsichtlich des hierfür zu betreibenden Aufwandes vertretbar sein. Daher sind die Möglichkeiten einer Festwertbewertung oder einer Gruppenbewertung oder die einer Stichprobeninventur auszuschöpfen.
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