Mit Bezug auf die Darstellung in Abb. 3.10 (Seite BWL 3410) und die vorgenommenen Begriffsbestimmungen zu "Ertrag" und "Leistung" werden in Abb. 3.23 soll sowohl die Gemeinsamkeiten als auch die Unterschiede zwischen beiden Begriffen aufzeigt.
Zum Selbsttest werden nachfolgend zwei
Aufgaben gestellt..
Frage 1:
Welche - monatlich anfallenden - sonstigen betrieblichen Erträge können in einem Industriebetrieb nicht zur Grundleistung gerechnet werden? Nennen Sie ferner ein Beispiel für aktivierungspflichtige Eigenleistungen!
Ihre Antwort:
Sonstige betriebliche Erträge (<> Grundleistung), Beispiel für aktivierungspflichtige Eigenleistung
a)Zu den sonstigen betrieblichen Erträgen zählen in einem Industriebetrieb zum Beispiel Einnahmen aus gelegentlichen Vermietungen von Räumen oder Anlagengütern oder auch Erträge aus Anlagenabgang.
Würde es sich hingegen um ein eigenständiges Immobilien-Unternehmen oder Leasing-Unternehmen handeln, dessen Betriebszweck Vermietungen (von Räumen bzw. Anlagegütern) ist, wären diese Erträge zugleich Grundleistung! Entscheidend ist immer der Bezug zum Unternehmenszweck!
b)Beispiele: (1) In der Werkstatt der PSX GmbH wird ein größeren Regal für die Lagerung von Ersatzteilen erstellt. Aktivierung zu Herstellungskosten, ggf. unter Beachtung der Wertgrenzen für GWG.
(2) Ein Bauunternehmen erstellt mit eigenen Kräften für den eigenen Bedarf eine Lagerhalle. Die fertige Halle wird zu Herstellungskosten aktiviert.
Bitte zuerst eine Lösung für Frage 1 eingeben!
Frage 2:
Welche Erträge sind- Ihrer Kenntnis nach - nicht als betriebliche Leistung zu verrechnen?
Ihre Antwort:
Ertrag, keine Leistung
Nicht als Leistung werden Erträge gerechnet, die keine oder andere Entsprechungen im Betriebsprozess haben. Es handelt sich hierbei um betriebsfremde Erträge (z. B. Zinserträge), außerordentliche Erträge (z. B. Erträge aus dem Verkauf von Beteiligungen weit über dem Buchwert der betreffenden Bilanzposition) oder um periodenfremde Erträge (z. B. Gutschrift für zu viel bezahlte Betriebssteuern aus Vorjahren).