2.2   Bilanz und Bilanzveränderungen

2.2.1   Begriff, Aufbau und Gliederung der Bilanz

 

c) Pflicht zur Aufstellung

Die handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz wird in § 242 Abs. 1 HGB bestimmt: zur Aufstellung einer Bilanz wird in § 242 Abs. 1 HGB bestimmt:

"(1) 1Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

2Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen..."

 

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz besteht nach § 241a HGB wieder für Einzelkaufleute, die mit ihrem Unternehmen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die beiden Schwellwerte Umsatz (= 500.000 EUR) und Gewinn (= 50.000 EUR) nicht überschreiten.

Betreffs des Inhalts der Bilanz wird in § 247 HGB folgendes bestimmt:

"(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden [= Fremdkapital, der Autor] sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen."

 

Aufbau und Gliederung einer Bilanz ist davon abhängig, welche Rechtsform und welche Größe das betreffende Unternehmen aufweist.

Dabei hat die Unterscheidung zwischen

  • Personenunternehmen (Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Personen, die nach § 141 AO buchführungspflichtig sind, aber nicht dem Publizitätsgesetz unterliegen) und

  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie den Kapitalgesellschaften gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften)

besondere Bedeutung.

Die Bestimmungen im § 247 HGB gelten für alle Kaufleute (Personenunternehmen wie Kapitalgesellschaften), während die Bestimmungen im § 266 Abs. 2 und 3 HGB nur durch Kapitalgesellschaften sowie für jene Personenunternehmen, die dem Publizitätsgesetz (PublG)unterliegen, verbindlich anzuwenden sind.

Für kleine Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ist eine verkürzte Bilanz vorgesehen (§ 266 Abs. 1 HGB).