1.3   Kapital

1.3.2  Ergänzungen

 

b)  Positionen des Fremdkapitals: Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Beim Fremdkapital wird - je nach dem Grad der Gewissheit hinsichtlich Höhe und Fälligkeit einer zu begleichenden Schuld - zwischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten unterschieden.

Rückstellungen sind der Sache nach ungewisse Verbindlichkeiten für Aufwendungen, die am Abschluss-Stichtag der Bilanz hinsichtlich ihrer Höhe und/oder hinsichtlich ihrer Fälligkeit noch nicht genau bekannt sind. Sie sind ferner für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.

Verbindlichkeiten sind hingegen rechtlich und wirtschaftlich begründete Verpflichtungen eines Unternehmens zur Erbringung einer definierten Leistung.
Diese Leistung stellt für das Unternehmen (als Schuldner) eine wirtschaftliche Belastung dar und ist - im Unterschied zu Rückstellungen - eindeutig quantifiziert und (in der Regel auch eindeutig) terminiert.

 

Gemäß § 249 HGB sind Rückstellungen für

  • ungewisse Verbindlichkeiten (wie Steuernachzahlungen, Prozesskosten aus Gerichtsverfahren, Garantieverpflichtungen),

  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,

  • unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, die im nachfolgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden und für

  • Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (wie Kulanzgewährleistungen) zu bilden.

Rückstellungen werden für Aufwendungen gebildet. Sie mindern damit die Ertragsteuer und den auszuschüttenden Gewinn, was zugleich zu einer (temporären) Verbesserung der Liquidität des Unternehmens führen kann!
Rückstellungen müssen allerdings ertragswirksam aufgelöst werden, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben!

Als Verbindlichkeiten werden vor allem folgende Positionen unterschieden:

  • Anleihen,

  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,

  • erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

  • sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit,

Rückstellungen wie auch Verbindlichkeiten werden bei einer Fristigkeit von größer, gleich 5 Jahre als langfristige Rückstellungen bzw. langfristige Verbindlichkeiten bezeichnet, was auch Konsequenzen für die Bewertung hat (siehe § 253 Abs. 2 HGB).

Bei einer Fristigkeit von weniger als 1 Jahr spricht man von kurzfristige Rückstellungen bzw. kurzfristigen Verbindlichkeiten.

Weitere Ausführungen zum Thema "Vermögen und Kaptal" werden im Kapitel 2 "Bilanz und Bilanzierung" gemacht.