1.1   Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter

1.1.2  Wertansätze

 

a) Ansatzpflicht

Gemäß den Vorgaben in den §§ 240 und 246 HGB sind Unternehmen (als Kaufleute) verpflichtet, sämtliche Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und auch deren Wert anzugeben, sofern

  • sie dem Unternehmer (als Kaufmann) - unter Beachtung des Aspekts des "wirtschaftlichen Eigentums" - persönlich zuzuordnen sind und sachlich dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dienen sowie
  • die gesetzlicher Ansatzvorschriften (Bilanzierungsgebote, Bilanzierungsverbote, Bilanzierungswahlrechte) eingehalten werden.1

Je nach Zweck und Dauer der Nutzung eines Vermögensgegenstandes im Geschäftsbetrieb des Unternehmens wird der betreffende Gegenstand - dem wirtschaftlichen Grunde nach - dem

  • Anlagevermögen oder dem
  • Umlaufvermögen

zugeordnet (siehe Abschnitt 1.2 "Vermögen").

 

b) Bewertung

Unter Bewertung eines Vermögensgegenstandes ist die Zuordnung einer Betragshöhe im Geldausdruck zu verstehen. Maßgebend für diese Bewertung sind die Verhältnisse zum Inventur- bzw. Bilanzstichtag.
 
Die Bewertung erfolgt nach Konventionen, die das Handels- und das Steuerrecht für das Aufstellen von Bilanzen zum jeweiligen Bilanzierungszweck im Sinne von Bewertungsvorschriften, Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmaßstäbe  festgelegt haben.

 

Wichtige handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze sind

Anwendung des Anschaffungswertprinzips (§ 253 Abs. 1 HGB)
Grundlage und Ausgangspunkt der Bewertung der Vermögensgegenstände in der Zugangsbewertung sind die Anschaffungs- bzw. die Herstellungskosten (AHK).1
Zum Bilanzstichtag sind die Vermögensgegenstände - im Sinne der Folgebewertung - zu den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (unter Einrechnung von Abschreibungen/Zuschreibungen) zu bewerten.

Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Vermögensgegenstände sind vom Grundsatz her einzeln zu bewerten. Dieser Grundsatz wird auch im Steuerrecht verbindlich vorgegeben (siehe § 6 Abs. 1 EStG).
Unter Beachtung der Voraussetzungen können aber auch Bewertungsvereinfachungsverfahren angewendet werden (siehe § 256 i. V. m. § 240 Abs. 3, 4 HGB). Dies betrifft vor allem Gegenstände des Vorratsvermögens im Umlaufmittelbereich.

Grundsatz der vorsichtigen Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Die zum Bilanzstichtag erkennbaren (drohenden) Verluste sind zu bilanzieren, dagegen dürfen nicht realisierte Gewinne nicht bilanziert werden. Dies entspricht der Anwendung des sog. Imparitätsprinzips.

Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6)
Die im vorhergehenden Abschluss angewendeten Bewertungsverfahren und Bewertungsansätze sind auch bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das gegebene Abschlussjahr anzuwenden.

Weitere Details zur Bewertung sind den angegebenen Quellen zu entnehmen.

1, 3  Siehe hierzu auch:

BORNHOFEN, M./BORNHOFEN, M. C.: Buchführung 1. Springer Gabler Verlag, Wiesbaden.

COENENBERG, A. G. u. a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart.