1.2   Vermögen

1.2.2  Anlagevermögen, Umlaufvermögen

 

a) Anlagevermögen

Wie aus Abb. 1.02 (Seite BWL 1210) hervorgeht, wird bei der Darstellung des Vermögens in der Bilanz zwischen a) dem Anlagevermögen und b) dem Umlaufvermögen unterschieden.

Das Anlagevermögen (englisch "fixed assets") eines Unternehmens besteht aus jenen Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern), die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen und dabei Nutzungen abzugeben (vgl. hierzu auch § 247 Abs. 2 HGB).
Die Güter des Anlagevermögens dienen vornehmlich dem Aufbau, der Ausstattung und der Aufrechterhaltung des Betriebsprozesses des Unternehmens bzw. langfristigen Vermögensanlagen. Sie gehören zu den betrieblichen Potentialfaktoren.
Die Güter des Anlagevermögens bilden einen Hauptteil der Aktiva des Unternehmens, sie werden auf der linken Seite der Bilanz, der Seite der Mittelverwendung (= Investierung) ausgewiesen.

 

Handels- und steuerrechtlich wird zwischen folgenden Gütergruppen unterschieden (vgl. § 266 Abs. 2 HGB):

A. Anlagevermögen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte:
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
  3. Geschäfts- oder Firmenwert;
  4. geleistete Anzahlungen;

II. Sachanlagen:

  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

III. Finanzanlagen:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
  6. sonstige Ausleihungen;

Im Hinblick auf durchführende Abschreibungen ist zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens zu unterscheiden (siehe auch die Datei Abschreibung.pdf).