4. Wertschöpfung, Gewinn, Rentabilität, Deckungsbeitrag
4.3 Erfolgsrechnung (GuV) [BWL 4326]
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4.3.2 Gesamtkostenverfahren
r) Ausweis eines Finanzergebnisses
Analog zur Ermittlung eines Betriebsergebnisses kann auch ein Finanzergebnis ermittelt werden:
1 | Erträge aus Beteiligungen |
2 | + Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzvermögens |
3 | + sonstige Zinsen und ähnliche Erträge |
4 | ./. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapieren des UV |
5 | ./. Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
6 | = Finanzergebnis |
Ein expliziter Ausweis dieses Ergebnisses ist lt. Gliederung der GuV nach § 275 Abs. 2 HGB allerdings nicht vorgesehen.
s) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Pos. 14)
Das erste - nach § 275 Abs. 2 HGB vorgeschriebene - Ergebnis als Zwischensumme ist das "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit".
Ziel und Anliegen der expliziten Vorgabe dieses Zwischenergebnisses ist es, den Adressaten des Jahresabschlusses wenigstens in einem Mindestumfang Anhaltspunkte zur Zusammensetzung des Gesamterfolgs des Unternehmens (als Jahresüberschuss bzw. als Jahresfehlbetrag) zu geben.
Als "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" werden somit bei allen Unternehmen Aktivitäten sowohl im Bereich des Betriebsprozesses wie auch im Bereich des Finanzprozesses angesehen und akzeptiert.
Es gilt somit (siehe auch Abb. 4.08, Seite BWL4312):
1 | Betriebsergebnis (Seite BWL 4323) |
2 | + Finanzergebnis (siehe oben) |
3 | = Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
Nicht in das "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" einzubeziehen sind außerordentliche Erträge bzw. Aufwendungen sowie Steueraufwendungen.