2.3   Bilanzierung

2.3.2   Bilanzierungsfähigkeit, Bilanzierungsgrundsätze 

 

a) Bilanzierungsfähigkeit

Damit Vermögensgegenstände und Schulden auch konkret in die Bilanz eines Unternehmens aufgenommen werden können (oder müssen oder auch nicht dürfen!), ist sowohl die abstrakte als auch die konkrete Bilanzierungsfähigkeit zu untersuchen und zu bestimmen.

Eine abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn sich die Positionen

a) im Handelsrecht als Vermögensgegenstand oder als Verbindlichkeit oder als Rückstellung oder als Rechnungsabgrenzungsposten bzw.

b) im Steuerrecht als positives Wirtschaftsgut oder als negatives Wirtschaftsgut oder als Rechnungsabgrenzungsposten bestimmen und zuordnen lassen.

 

Vermögensgegenstände sind, dem wirtschaftlichen Grunde nach, dann bilanzierungsfähig, wenn sie

  • in ihrer Nutzung wirtschaftliche Vorteile für das betreffende Unternehmen bringen,
  • selbständig bewertbar sind und
  • eine selbständige Verkehrsfähigkeit aufweisen.

Je nach Zweck und Dauer der Nutzung eines Vermögensgegenstandes im Geschäftsbetrieb des Unternehmens wird es a) dem Anlagevermögen oder b) dem Umlaufvermögen zugeordnet.

Schulden sind, dem wirtschaftlichen Grunde nach, dann bilanzierungsfähig, wenn sie

  • wirtschaftliche Belastungen des Vermögens des Unternehmens darstellen,
  • selbständig bewertbar sind und
  • neben bürgerlich-rechtlichen auch wirtschaftliche Verpflichtungen darstellen.

Je nach dem Grad der Gewissheit zu Höhe und Fälligkeit einer Schuld, erfolgt eine Zuordnung a) zu Verbindlichkeiten oder b) zu Rückstellungen.

Eine konkrete Bilanzierungsfähigkeit bezieht sich auf folgende Klärungen:

a) persönliche Zuordnung der betreffenden Position zum Kaufmann,
b) sachliche Zuordnung der Position zum Geschäftsbetrieb des Unternehmens und
c) Zutreffen oder Nichtzutreffen gesetzlicher Ansatzvorschriften (Bilanzierungsgebote, Bilanzierungsverbote, Bilanzierungswahlrechte).

 

Persönliche Zuordnung:
Nach den Bestimmungen in den §§ 238, 240 und 242 HGB hat jeder Kaufmann (Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften u. a.) sein Vermögen und seine Schulden in der Bilanz wahrheitsgemäß darzustellen.
Bestimmend für diese Zuordnung ist zunächst das bürgerlich-rechtliche Eigentum, entscheidend ist jedoch - wie mehrfach hervorgehoben - das wirtschaftliche Eigentum (vgl. § 246 Abs. 1 HGB, § 39 AO).

Sachliche Zuordnung:
Bei Einzelunternehmen (Einzelkaufmann) wird steuerrechtlich zwischen dem notwendigen Betriebsvermögen, dem notwendigen Privatvermögen und dem gemischt genutzten (gewillkürten) Vermögen unterschieden (vgl. R 4.2 EStR). Dieser Abgrenzung folgt auch die handelsrechtliche Zuordnung.

Bei Personenhandelsgesellschaften wird zwischen dem Gesamthandsvermögen (= Vermögen der Gesellschaft), dem Sonderbetriebsvermögen (Vermögen einzelner Gesellschafter) und dem Privatvermögen unterschieden.

Da es im Geschäftsbetrieb von Kapitalgesellschaften keinen wirtschaftlichen Privatbereich gibt, sind in die Bilanz des Unternehmens sämtliche ihr zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden aufzunehmen.