2. Bilanz und Bilanzierung
2.3 Bilanzierung [BWL 2330]
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2.3.3 Bilanzierungsgebote, Bilanzierungsverbote, Wahlrechte
a) Bilanzierungsgebote
Im Rahmen der Bilanzierung sind weitere Vorgaben und Vorschriften zu beachten, die das Gebot bzw. das Verbot der Aktivierung von Vermögensgegenständen bzw. der Passivierung von Kapitalpositionen betreffen.
Zunächst zum Bilanzierungsgebot:
Das Bilanzierungsgebot bestimmt, dass für alle Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und auch für das Eigenkapital ein Ansatzgebot in der Bilanz (= Bilanzierung dem wirtschaftlichen Grunde nach) besteht (vgl. hierzu die Bestimmungen in § 240 HGB (Inventar), § 246 (Vollständigkeit) und §247 HGB (Inhalt der Bilanz). |
Besondere Beachtung ist dabei folgenden Fällen zu schenken:
Geschäfte mit Eigentumsvorbehalt
Bei derartigen Geschäften bleibt der Verkäufer (Lieferant) der rechtliche Eigentümer an der gelieferten Sache, der Käufer (hier der bilanzierende Kaufmann) erlangt jedoch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Sache.
"Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in der Bilanz auszuweisen." (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Dies entspricht auch dem Inhalt des § 39 AO.
Stellen von Sicherheiten durch Sicherungsübereignung/Sicherungsabtretung
Hierbei überträgt ein Sicherungsgeber (als Schuldner) das rechtliche Eigentum an einem Vermögensgegenstand (Sicherungsgut) an den Sicherungsnehmer (Gläubiger). Diese Übertragung ist jedoch nur bei Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarungen im zugrundliegenden Finanzierungsgeschäft von Belang. Es ist hier nach der Bestimmung in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB zu verfahren.
Factoring-Geschäfte
Ein Factoring-Geschäft liegt vor, wenn ein Verkäufer (Lieferant) seine Forderung gegenüber einem Käufer (Abnehmer) an eine dritte Partei, den Factor, abtritt und dieser das Entgelt für die angekaufte Forderung an den Verkäufer (unter Einbehalt eines Sicherungsbetrages) überweist (Finanzierungs-Funktion im Factoring).
Liegt der Fall eines echten Factorings vor, dann übernimmt der Factor das Risiko des Forderungsausfalls (Delkredere-Funktion im Factoring). Als wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer hat somit der Factor die betreffenden Forderungen zu bilanzieren.
Leasing-Geschäfte
Leasing bedeutet – seinem Wesen nach – die zeitlich befristete Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung eines Leasinggegenstandes durch einen Leasinggeber an einen Leasingnehmer gegen Entgelt.
Im Hinblick auf die Bilanzierung ist hier gemäß dem sog. Leasing-Erlass (BMF-Schreiben vom 19.04.1971, BStBl 1971 I, S. 264 sowie BStBl 1972 I, S. 188) zu verfahren.
Beim kurzfristigen Operate-Leasing ist der Leasinggegenstand beim Leasinggeber zu bilanzieren.
Beim sog. Finance-Leasing wird zwischen den Partnern eine längere Grundmietzeit für den Leasinggegenstand vereinbart. Diese Grundmietzeit wird ins Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gesetzt.
Wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % der Nutzungsdauer entspricht, ist der Leasinggegenstand beim Leasingnehmer zu bilanzieren. Dies trifft auch dann zu, wenn die Grundmietzeit größer 90 % der Nutzungsdauer entspricht.
Bei einer Grundmietzeit im Bereich von 40 % bis 90 % der Nutzungsdauer ist der Leasinggegenstand beim Leasinggeber zu bilanzieren.