1.1   Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter

1.1.2  Wertansätze

 

b) Bewertungsmaßstab "Anschaffungskosten"

Bei der Bewertung der von außen erworbenen Vermögensgegenstände ist die Zugangsbewertung zu Anschaffungskosten (AK) vorzunehmen.

"1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden müssen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
3Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
“ (§ 255 Abs. 1 HGB).

 

Für die Ermittlung der Anschaffungskosten wird folgendes Rechenschema herangezogen:

  Position Kommentar
  Anschaffungspreis [EUR] Kaufpreis (netto, ohne Umsatzsteuer)
+ Anschaffungsnebenkosten [EUR] Bezugskosten, Transportversicherungen, Zölle, Montagekosten, Notarkosten, Maklergebühren, Vermessungsgebühren, Testkosten u. a.
+ nachträgliche Anschaffungskosten Kosten für Straßenbau, Zubehörteile zu Anlagen und dgl.
./. Anschaffungskostenminderungen z. B. Preisminderungen (Skonti, Boni) und andere Preisnachlässe 
= Anschaffungskosten  

 

Als Anschaffungspreis gilt der Kaufpreis. Dieser umfasst alles, was der Käufer (Erwerber) aufwendet, um den Vermögensgegenstand zu erhalten, abzüglich einer anrechenbaren Vorsteuer.
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Geldbeschaffungskosten (Zinsen, Damnum, Wechseldiskont) sowie die anrechenbare Vorsteuer.
Ein Vorsteuerbetrag, der nach § 15 UStG nicht abziehbar ist, gehört jedoch zu den Anschaffungskosten.

Zur Beachtung:
Bei der Anschaffung von Gebäuden sind die Anschaffungskosten aufzuteilen in

   - Geldbetrag für Grund und Boden (als nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand) und
   - Geldbetrag für Baulichkeiten (als abnutzbarer Vermögensgegenstand).

Beim Erwerb von Gegenständen des Vorratsvermögens (Rohstoffe, Handelswaren u. a.) gilt der Einstandspreis als Anschaffungskosten.

Bei Forderungen (insbes. aus Lieferungen Leistungen) entsprechen die Anschaffungskosten dem Nennbetrag der Forderung.