4. Wertschöpfung, Gewinn, Rentabilität, Deckungsbeitrag
4.3 Erfolgsrechnung (GuV) [BWL 4328]
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4.3.2 Gesamtkostenverfahren
u) Ergebnis vor Steuern
Wird das "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" (Pos. 14 GuV) mit dem "außerordentlichen Ergebnis" (Pos. 17 GuV) zusammengeführt, erhalten wir das "Ergebnis vor Steuern", auch als EBT (Earnings Before Taxes) bezeichnet:
1 | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
2 | + Außerordentliches Ergebnis |
3 | = Ergebnis vor Steuern (EBT) |
Der Ausweis eines solchen Ergebnisses ist in der GuV-Gliederung nach § 275 HGB nicht vorgesehen. Dennoch wird dieses Ergebnis von Unternehmen vorzugsweise bekannt gegeben.
Ein Grund hierfür ist, dass auf diese Weise im Periodenvergleich der erreichten finanziellen Ergebnisse der Einfluss jährlich modifizierter steuerrechtlicher Regelungen eliminiert wird.
Das "Ergebnis vor Steuern" dient damit vornehmlich der betriebswirtschaftlichen Beurteilung der Ertragslage eines Unternehmens.
v) Bereich Steuern, Jahresergebnis (Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag)
Um zum Jahresergebnis zu gelangen, sind vom "Ergebnis vor Steuern" die "Steuern vom Einkommen und Ertrag" sowie die "sonstigen Steuern" zu subtrahieren. Um welche Positionen geht es dabei?
Steuern vom Einkommen und Ertrag (Pos. 18 GKV):
- Körperschaftsteuer, die von der Gesellschaft für Gewinnausschüttungen zu zahlenden Kapitalertragsteuern (vor Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen),
- Gewerbesteuer, und zwar unabhängig davon, für welche Abrechnungsperiode die Steuerzahlungen anfallen sowie
- sämtliche Aufwendungen aus der Einstellung in latente Steuern auszuweisen, wobei ein gesonderter Ausweis in einer Pos.18a anzustreben ist.1
Sonstige Steuern (Pos. 19 GKV)
- Jahresbeträge der Grundsteuer sowie ggf. der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer,
- Ausfuhrzölle,
- Kfz-Steuer,
- Mineralölsteuer,
- Versicherungssteuer u. a.
Das Jahresergebnis (Pos. 20 GKV) ist schließlich wie folgt zu bestimmen:
1 | Ergebnis vor Steuern |
2 | ./. Steuern vom Einkommen und Ertrag |
3 | ./. sonstige Steuern |
4 | = Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag |
Dieses Ergebnis ist die Ausgangsbasis für die Entscheidungen zur Gewinnverteilung (Einstellung in Rücklagen, Berechnung der Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder einer AG, Tätigen von Investitionen, Tilgen von Schulden u. a.).
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