4.2 Gewinn

4.2.2 Differenzierter Ergebnisausweis

 

c)  Finanzergebnis

Zum differenzierten Ergebnisausweis gehört zum Zweiten das Finanzergebnis:

Als Finanzergebnis wird der Saldo aus den ordentlichen, jedoch betriebsfremden Erträgen und Aufwendungen bezeichnet, die ursächlich mit finanzwirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens sowie mit Kapitalverflechtungen zu anderen Unternehmen verbunden sind.

Der Ausweis eines Finanzergebnisses hat insbesondere für Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA) Bedeutung.

 

Grundlage für die Ermittlung des Finanzergebnisses bildet folgendes Schema:

Nr. Position Anmerkungen
1 Erträge aus Beteiligungen Zu erfassen sind hier laufende Erträge aus bestehenden Beteiligungen (z. B. erhaltene Dividenden von Kapitalgesellschaften, Gewinnanteile von Personenhandelsgesellschaften und stillen Gesellschaften).
Sofern es sich hierbei um sog. verbundene Unternehmen handelt (= Unternehmen innerhalb eines Konzerns), sind die entsprechenden Beträge als "Davon-Position" kenntlich zu machen.
2 + Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzvermögens Hier sind alle Erträge aus Vermögensgegenständen ausschließlich des  Finanzanlagevermögens auszuweisen, sofern es sich um Beteiligungen handelt.
Im Wesentlichen geht es hier um Zinserträge, Dividenden und ähnliche Ausschüttungen.
Sofern es sich hierbei Erträge geht, die Bezug zu verbundenen Unternehmen haben, sind diese wiederum als "Davon-Position" kenntlich zu machen.
3 + sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Unter diese Position fallen alle Finanzerträge, die nicht bereits unter den Positionen 1 und 2 ausgewiesen wurden.
Dies betrifft Erträge aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten, Verzugszinsen von Kunden u. a.
4 ./. Abschreibungen auf Finanzanlagen Abschreibungen auf Finanzanlagen sind Wertberichtigungen in Bezug auf Positionen des Finanzanlagevermögens (Anteilen an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen an Unternehmen u. a.) und auch in Beug auf Wertpapiere des Umlaufvermögens.
5 ./. Zinsen und ähnliche Aufwendungen Hier sind Zinsen für alle Arten von geschuldeten Krediten sowie Verzugszinsen für verspätete Zahlungen, Abschreibungen auf ein aktiviertes Agio bzw. Disagio u. a. auszuweisen.
Nicht aufzunehmen sind hier Kosten des Geldverkehrs (Bankgebühren u. a.)!
6 = Finanzergebnis  

 

Wichtig:
Zinsaufwendungen und Zinserträge dürfen nicht miteinander saldiert werden (siehe § 246 Abs. 2 HGB).

Hinweis:
In der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorgaben in § 275 HGB wird das Betriebsergebnis und das Finanzergebnis zum "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" zusammengeführt.
Es handelt sich hier um ein Bruttoergebnis, das ein Unternehmen in einer Rechnungsperiode im Rahmen seiner gewöhnlichen (= ordentlichen) Geschäftstätigkeit erzielt hat, und zwar vor dem außerordentlichen Ergebnis und vor Steuern!