4.3   Erfolgsrechnung (GuV)

4.3.4  Steuerliche Erfolgsermittlung

 

a)  Vorgaben im Einkommensteuerrecht

Gem. § 2 Abs. 2 EStG werden bei der steuerlichen Erfolgsermittlung in Abhängigkeit vom jeweiligen Bezug zwei Grundarten von Einkünften unterschieden:

  • Gewinneinkünfte (Einkunftsarten 1 bis 3) und
  • Überschusseinkünfte (Einkunftsarten 4 bis 7).

Der zu versteuernde Gewinn (Einkunftsarten 1 bis 3) ist entweder

  • durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) oder
  • durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder
  • nach Durchschnittsätzen bei Land- und Forstwirten (§ 13a EStG)

zu ermitteln. Die Gewinnquelle ist jeweils der Betrieb.

Wir betrachten im Weiteren die Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich und nach der Einnahmen-Überschussrechnung.1

b) Gewinnbegriff

Der Gewinnbegriff (im Allgemeinen) wird in § 4 EStG wie folgt bestimmt: 

"(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat...
9Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen."

 

Die Gewinnermittlung nach Steuerrecht unterscheidet sich somit von der Gewinn- und Verlustrechnung nach Handelsrecht,

Dabei ist zu beachten, dass der steuerrechtliche Begriff Betriebsvermögen als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden definiert wird, also rechnerisch dem Reinvermögen entspricht..

1 Siehe hierzu auch:

 BORNHOFEN, M./BORNHOFEN, M. C.: Buchführung 2, a. a. O.

 COENENBERG, A. G. u. a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, a. a. O.